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Steuertipps

Gartenausbesserung als Arbeitszimmerkosten

Nutzt ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer einen Raum seiner Wohnung zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken, darf er im Zusammenhang mit diesen Räumen anfallende Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.

Selbst die Kosten für eine Gartenausbesserung können unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn der Steuerzahler an seinem Haus Renovierungsarbeiten verrichten lässt und dadurch Schäden an seinem Garten entstehen.

In einem Urteilsfall ließ ein Eigenheimbesitzer wegen eines undichten Mauerwerks eine Ringdrainage um das Gebäude legen. Hierbei wurde die Gartenanlage erheblich beschädigt. Die Kosten für die Wiederherstellung des Gartens betrugen knapp 3000 Euro. Und genau dies Kosten ordnete er im Verhältnis zur Wohnfläche seinem Arbeitszimmer zu.Das Finanzamt lehnte dies ab, weil ein Zusammenhang zwischen Garten und Arbeitszimmer nicht zu erkennen sei.

Die Richter des Bundesfinanzhofs belehrten das Finanzamt jedoch und ließen die Kosten für die Gartenerneuerung anteilig als Werbungskosten zum Abzug zu. Da die Beseitigung des Folgeschadens im ursächlichen Zusammenhang mit den Renovierungskosten des Hauses steht. Begünstigt sind jedoch nur die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nicht dagegen die Kosten für eine Neugestaltung (BFH, Urteil, v. 06.10.2004, Az.: VI R 27/01)

 

 

Steuervorteil durch haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Bei Ihrer Steuererklärung beteiligt sich das Finanzamt auch an bestimmten Privatausgaben. Neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bringen nämlich auch so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" (nach § 35a Abs.2 EStG) einen Steuerspareffekt. Dabei handelt es sich insbesondere um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und die in kürzeren Abständen anfallen.

Für die Inanspruchnahme ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent Ihrer Rechnungssumme, maximal jedoch um 600 Euro pro Jahr.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen kommen beispielsweise in Betracht:

Anstreichen, Tapezieren von Innenwänden, Rasen mähen, Fenster putzen, Beseitigung kleiner Schäden, etc.

Materialkosten oder sonstige mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außer Ansatz.

Tätigkeiten die nur von Profis erledigt werden dürfen (Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Dachausbesserungen, Schornsteinfegen, etc.) oder solche, die über kleinere Schönheitsreparaturen hinausgehen, fördert das Finanzamt dagegen steuerlich nicht.

Um derartige Kosten steuerlich zu berücksichtigen, verlangt das Finanzamt jedoch die Vorlage einer Rechnung und einen Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers.

Einzutragen sind die Aufwendungen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in die Zeilen 44 und 45.

 

(Weitere Einzelheiten enthält ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2004, Az.: IV C 8 - S 2296 b - 16/04; abrufbar über www.bundesfinanzministerium.de unter Aktuelles und BMF-Schreiben).

 

 

Fußstapfentheorie bei Erbe

 

Erben Sie eine Immobilie, kann es vorkommen, dass für den Verstorbenen noch eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen ist. Da Sie als Erbe in die "Fußstapfen" des Erblassers treten, erwartet das Finanzamt von Ihnen die Abgabe der ausstehenden Erklärungen.

Entstehen Ihnen bei der Erstellung dieser Erklärung Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters, so können Sie diese als Sonderausgaben in Ihrer eigenen Steuererklärung berücksichtigen.

Bisher fielen solche Beratungskosten unter den Tisch.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.01.2005, Az.: 4 K 1213/02).

 


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